Staatsanwältin als Gruppenleiterin/Staatsanwalt als Gruppenleiter (m/w/d)

Berlin, DE
Salzburger Straße 21-25
10825 Berlin
Deutschland
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Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz schreibt mehrere Stellen als
 
Staatsanwältin als Gruppenleiterin / Staatsanwalt als Gruppenleiter bei einer Staatsanwaltschaft (m/w/d)

- besetzbar im Laufe des Jahres 2025 nach Maßgabe der haushaltswirtschaftlichen Voraussetzungen -

Besoldungsgruppe: R 1 mit Zulage 


aus.


Aufgabengebiet:              

Staatsanwältin als Gruppenleiterin/Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Berlin (m/w/d)
                                                   

Anforderungen:
 

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen die beamten- und laufbahnrechtlichen sowie die richterrechtlichen Voraussetzungen (§ 122 DRiG) erfüllen.
 
Ferner müssen sie die Anforderungen, die in staatsanwaltschaftlichen Eingangs- und Beförderungsämtern gestellt werden (Rechtskenntnisse, fachübergreifende Kenntnisse, Verhandlungskompetenz, Entschlusskraft, schriftliches Ausdrucksvermögen, Leistungsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein, Organisations-, Kommunikations-, Kooperations- und Konfliktfähigkeit) in erhöhtem Maß erfüllen. Sie sollen darüber hinaus in unterschiedlichen Arbeitsgebieten tätig gewesen sein und müssen zudem für die Übertragung von Personalverantwortung geeignet sein.
 
Auf die Gemeinsame Allgemeine Verfügung über die Anforderungen für die Eingangs- und Beförderungsämter im richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Dienst (AnforderungsAV) vom 5. Dezember 2007 (ABl. Nummer 55, Seite 3204 ff. vom 14. Dezember 2007) wird Bezug genommen.
 
Ferner müssen die Bewerberinnen und Bewerber fähig sein, die ihnen unterstellten Mitarbeitenden zu motivieren, ihre Arbeit zu organisieren und zu beaufsichtigen.
 

Die Bewerberinnen und Bewerber sollen aktiv auf die Gleichstellung von Frauen und Männern und auf die Inklusion von Menschen mit Schwerbehinderung hinwirken sowie der Diversität der Beschäftigten wertschätzend begegnen.

Die Ausschreibung richtet sich ausschließlich an Beförderungsbewerberinnen und Beförderungsbewerber.

 
Ansprechperson:

Frau Weickert
9013-3368


Bewerbungen sind unter Benennung einer für die Dauer des Auswahlverfahrens aktuellen zustellfähigen Anschrift unter Angabe der Kennziffer: ZS A 16 - 2012/22/1 (5) über die Generalstaatsanwältin in Berlin an die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, Salzburger Straße 21-25, 10825 Berlin, zu richten. Der Bewerbung ist eine Erklärung über die Zustimmung zur Einsichtnahme in die Personalakten beizufügen.
 

Bewerbungsfrist:                            


10. Juni 2025


Hinweise:


Wir fördern aktiv die Gleichstellung aller Mitarbeitenden und wertschätzen Vielfalt. Willkommen sind daher alle Bewerbungen - unabhängig von Geschlecht, ethnischer und sozialer Herkunft, Religion/Weltanschauung, Behinderung, Alter sowie sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität. Wir streben die Erhöhung des Anteils der Beschäftigten mit Migrationsgeschichte entsprechend ihrem Anteil an der Bevölkerung an. Gemäß § 10 Abs. 1 PartMigG sind Bewerbungen von Personen mit Migrationsgeschichte ausdrücklich erwünscht.

Auf § 5 Absatz 5 Satz 2 LGG Berlin wird hingewiesen; dieser lautet wie folgt:
,,(5) ... Sofern eine Einrichtung im Sinne des § 1 oder Dienststelle nach dem Personalvertretungsgesetz verpflichtet ist, den Anteil von Frauen zu erhöhen, ist das in der Ausschreibung oder Bekanntmachung zu erwähnen und darauf hinzuweisen, dass Bewerbungen von Frauen ausdrücklich erwünscht sind."

Weil für die ausgeschriebene Stelle die Voraussetzungen des § 5 Absatz 5 Satz 2 LGG Berlin vorliegen, wird darauf hingewiesen, dass Bewerbungen von Frauen ausdrücklich erwünscht sind. Bei gleichwertiger Qualifikation (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) werden Frauen bevorzugt berücksichtigt.

Bewerbungen von Menschen, die anerkannt schwerbehindert oder diesem Personenkreis gleichgestellt sind, werden bei gleicher Qualifikation (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) bevorzugt berücksichtigt.
 
Gemäß §§ 54 ff. LBG ist eine Teilzeitbeschäftigung möglich


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